Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

GEB-Getriebeservice Edmund Brieske Inh. P. Brieske

 

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

 

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich für sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen der Firma GEB-Getriebeservice Edmund Brieske Inh. P. Brieske (nachfolgend „Auftragnehmer“). Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung vorbehaltlos ausführen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Eine Individualabrede ist stets möglich und geht diesen Bedingungen vor.

(3) Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (nachfolgend „Kunde“). Verbrauchergeschäfte im Sinne des § 13 BGB sind ausgeschlossen.

(4) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Parteien, sofern es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

 

 

§ 2 Angebot – Vertragsschluss – Angebotsunterlagen

 

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Eine im Angebot genannte Bindungsfrist bleibt unberührt. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.

(2) Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragserteilung des Kunden und deren Annahme durch den Auftragnehmer oder durch Beginn der Ausführung zustande.

(3) Die Anlieferung eines Bauteils ohne schriftliche Auftragserteilung begründet keinen Reparaturauftrag. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall nicht zur unentgeltlichen Verwahrung verpflichtet; § 6 dieser AGB (Stellgebühren und Verwahrung) findet Anwendung.

(4) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

 

 

§ 3 Leistungsumfang und Ausführung

 

(1) Art und Umfang der Leistungen richten sich nach dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragserteilung.

(2) Werden bei der Befundung Schäden festgestellt, die über den im Angebot beschriebenen Leistungsumfang hinausgehen, erstellt der Auftragnehmer nach Rücksprache mit dem Kunden ein Nachtragsangebot. Mehrarbeiten werden erst nach gesonderter schriftlicher Freigabe durch den Kunden ausgeführt.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

 

 

§ 4 Preise – Zahlungsbedingungen

 

(1) Sofern sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung und Transport, die gesondert in Rechnung gestellt werden.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.

(3) Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Fertigmeldung zur Zahlung fällig. Bei Teilrechnungen und Abschlagsrechnungen gilt eine Zahlungsfrist von 14 Tagen ab Rechnungsdatum.

(5) Bei Aufträgen über 10.000,00 € netto ist der Auftragnehmer berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Höhe und Fälligkeit der Abschlagszahlungen werden im jeweiligen Angebot festgelegt.

(6) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(7) Bei Zahlungsverzug des Kunden mit fälligen Abschlags- oder Teilrechnungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die weiteren Arbeiten am Bauteil einzustellen und die Beschaffung von Ersatz- und Verschleißteilen auszusetzen, bis der rückständige Betrag vollständig beglichen ist. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum des Zahlungsverzugs. Durch die Arbeitseinstellung entstehende Stillstandskosten, insbesondere Stellgebühren gemäß § 6, trägt der Kunde.

(8) Dauert der Zahlungsverzug gemäß Absatz 7 länger als 90 Kalendertage an, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und das Bauteil im jeweiligen Bearbeitungszustand zur Abholung bereitzustellen. In diesem Fall sind sämtliche bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen, einschließlich bereits beschaffter Ersatz- und Verschleißteile, Stellgebühren und Verzugszinsen, sofort zur Zahlung fällig.

(9) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenanspruche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

 

§ 5 Anlieferung, Transport und Verladung

 

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk vereinbart. Die Anlieferung der Bauteile erfolgt frei Werkstatt des Auftragnehmers; die Transportkosten trägt der Kunde.

(2) Für das Ab- und Aufladen von Bauteilen mittels werkstatteigener Hebemittel (Kran, Gabelstapler o. ä.) berechnet der Auftragnehmer eine Pauschale je Verladevorgang. Die Höhe wird im jeweiligen Angebot oder auf Anfrage mitgeteilt.

(3) Die Gefahrtragung für den Transport zum und vom Auftragnehmer liegt beim Kunden, sofern der Transport nicht vom Auftragnehmer selbst durchgeführt wird.

(4) Sofern der Kunde es wünscht, wird der Auftragnehmer die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

 

 

§ 6 Stellgebühren und Verwahrung

 

(1) Bauteile, die vom Kunden angeliefert werden, ohne dass ein schriftlicher Reparaturauftrag vorliegt oder zeitnah (innerhalb von 30 Kalendertagen nach Anlieferung) erteilt wird, werden ab dem 31. Kalendertag nach Anlieferung kostenpflichtig eingelagert. Gleiches gilt für Bauteile, die nach Fertigstellung der beauftragten Arbeiten nicht innerhalb von 14 Kalendertagen abgeholt werden.

(2) Die Stellgebühr beträgt:

– 15,00 € netto pro Kalendertag für ein Bauteil im zusammengebauten Zustand (z. B. im Transportgestell),

– 75,00 € netto pro Kalendertag für ein Bauteil in zerlegtem Zustand (Einzelteile, Baugruppen, Gehäuse auf separaten Lagerplätzen).

Der erhöhte Satz für zerlegte Bauteile trägt dem bis zu fünf- bis sechsfach höheren Flächenbedarf, dem erhöhten Handling-Aufwand sowie dem gesteigerten Sicherungs- und Dokumentationsaufwand Rechnung. Der Auftragnehmer behält sich vor, die Höhe der Stellgebühren anzupassen; eine Änderung wird dem Kunden schriftlich mitgeteilt und gilt für Anlieferungen bzw. Zerlegungen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung.

(3) Die Stellgebühr läuft bis zur tatsächlichen Abholung des Bauteils durch den Kunden oder bis zur anderweitigen Verwertung gemäß Absatz 7.

(4) Der Auftragnehmer übernimmt während der Verwahrung die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns. Die Haftung beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine weitergehende Haftung vorsehen.

(5) Kommt der Kunde mit der Abholung in Verzug, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Bauteils in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den ihm durch den Annahmeverzug entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen.

(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Kunden schriftlich unter Fristsetzung von 30 Kalendertagen zur Abholung des Bauteils aufzufordern. Diese Aufforderung kann per E-Mail an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse des Kunden erfolgen.

(7) Lässt der Kunde die Frist gemäß Absatz 6 fruchtlos verstreichen, ist der Auftragnehmer nach erneuter Androhung mit einer Nachfrist von 14 Kalendertagen berechtigt, das Bauteil auf Kosten des Kunden zu verwerten oder fachgerecht zu entsorgen. Ein etwaiger Verwertungserlös wird mit den offenen Forderungen des Auftragnehmers verrechnet.

 

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht

 

(1) Vom Auftragnehmer eingebaute Ersatzteile und Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum des Auftragnehmers.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB an den ihm übergebenen Bauteilen des Kunden auszuüben, bis sämtliche fälligen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vollständig beglichen sind. Dies gilt insbesondere für Forderungen aus Stellgebühren, Kranarbeiten, Verwahrungskosten und Reparaturleistungen.

(3) Die Herausgabe von Bauteilen erfolgt ausschließlich nach vollständigem Zahlungseingang und nach vorheriger Terminvereinbarung.

 

 

§ 8 Lieferzeit und Leistungsfristen

 

(1) Liefertermine und Reparaturzeiten sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Angaben in Angeboten sind unverbindliche Schätzungen.

(2) Der Beginn der angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden voraus.

(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten.

(4) Sofern die Voraussetzungen von Absatz 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Sache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Vertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder § 376 HGB ist.

 

 

§ 9 Mängelhaftung – Gewährleistung

 

(1) Die Gewährleistungsfrist für die erbrachten Leistungen beträgt 12 Monate ab Abnahme, sofern im jeweiligen Angebot oder Auftrag keine abweichende Regelung getroffen wurde.

(2) Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Kalendertagen nach Entdeckung des Mangels, schriftlich anzuzeigen. § 377 HGB bleibt unberührt.

(3) Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Erst nach dem Scheitern zweier Nachbesserungsversuche kann der Kunde Minderung oder Rücktritt verlangen.

(4) Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten tragen wir, soweit tatsächlich ein Mangel vorliegt und sich berechtigte Gewährleistungsansprüche herausstellen, die Kosten des Ersatzstücks einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus. Die erstattungsfähigen Pauschalen für den Ein- und Ausbau betragen:

– Für Ein-/Ausbau eines Strömungsgetriebes: 1.500,00 € netto

– Für Ein-/Ausbau eines Achsgetriebes: 400,00 € netto

(5) Von der Gewährleistung ausgenommen sind Mängel, die auf unsachgemäßen Einbau, Bedienungsfehler, Nichtbeachtung der Betriebsanleitung, natürlichen Verschleiß, mangelnde Wartung oder Eingriffe Dritter zurückzuführen sind.

 

 

§ 10 Haftung und Schadensersatz

 

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet der Auftragnehmer der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.

(3) Eine darüber hinausgehende Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

(4) Wir übernehmen insbesondere keine Haftung für Folgeschäden und entgangenen Gewinn, insbesondere auch nicht für Kosten von Leih-Lokomotiven, Nutzungsausfall oder Betriebsunterbrechungen.

(5) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, soweit dies einschlägig ist.

(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(7) Schadensersatzansprüche aus diesem Vertrag verjähren innerhalb von 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, soweit sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln beruhen.

(8) Soweit vorstehend nicht etwas Abweichendes geregelt ist, ist eine weitergehende Haftung – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.

 

 

§ 11 Mitwirkungspflichten des Kunden

 

(1) Der Kunde ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle für die Auftragsausführung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Zugangsdaten rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Kunde hat für die rechtzeitige Anlieferung und Abholung der Bauteile Sorge zu tragen. Verzögerungen, die auf mangelnder Mitwirkung des Kunden beruhen, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.

(3) Der Kunde hat den Auftragnehmer unverzüglich darüber zu informieren, wenn ein angefragtes oder beauftragtes Projekt nicht weiterverfolgt wird, um eine zeitnahe Rückführung der Bauteile zu ermöglichen.

 

 

§ 12 Geheimhaltung

 

Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Verpflichtung besteht über die Beendigung des Vertrages hinaus fort.

 

 

§ 13 Schlussbestimmungen

 

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag Wesel. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

(5) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

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